Wer zahlt die Schädlingsbekämpfung – Mieter oder Vermieter?

Erfahren Sie, in welchen Fällen Mieter und in welchen Vermieter die Kosten für Schädlingsbekämpfung tragen, sowie die Rechte und Pflichten aus Mietersicht.

Kosten für den Kammerjäger: Wer zahlt?

Schaben in der Küche, Bettwanzen im Schlafzimmer oder Ratten, die sich im Keller tummeln – da kommt schnell die Frage auf: Wer trägt die Kosten für die Schädlingsbekämpfung, Mieter oder Vermieter? In diesem Ratgeber klären wir Rechte und Pflichten bei einem Schädlingsbefall in Mietwohnungen – mit Tipps aus der Praxis und einem Blick auf die rechtliche Lage. Allerdings möchten wir hinzufügen, dass wir selbst keine Anwälte sind und keine rechtliche Beratung anbieten. Die folgenden Informationen sind daher lediglich als Richtungsweiser und nicht als absolute Aussagen zu verstehen.

Inhaltsverzeichnis

Die häufigsten Schädlinge und ihre Ursachen

Nicht jeder Befall entsteht durch Unachtsamkeit und selten haben Schädlinge mit mangelnder Hygiene zu tun. Häufig sind es bauliche Mängel oder äußere Umstände, die Schädlingen das Eindringen erleichtern. Ein Verständnis über die Ursachen hilft vor allem bei der späteren Einordnung der Verantwortlichkeiten. Daher haben wir hier die Ursachen der häufigsten Schädlinge im Überblick zusammengefasst:

  • Schaben, Bettwanzen, Käfer, Motten: Eingeschleppt durch kontaminierte Lebensmittel oder (Gebraucht-) Gegenstände, Gepäck nach Reisen, oder einfach von draußen ins Haus getragen.
  • Ratten, Mäuse, Marder: Finden durch bauliche Bedingungen (z. B. undichte Kellerfenster) sowie Zugang zu Müll oder Essensresten ideale Bedingungen zum Nisten.
  • Wespen: Suchen sich ungestörte Plätze wie Dachböden, Rollladenkästen oder Verkleidungen zum Bau ihrer Nester.
  • Silberfischchen: Lieben feuchte Räume, oft begünstigt durch hohe Luftfeuchtigkeit und bauliche Gegebenheiten wie undichte Fugen. Besonders häufig kommen sie dadurch in Neubauten vor.

Einige dieser Schädlinge stellen nicht nur eine hygienische, sondern auch eine gesundheitliche Gefahr und können relevante Schäden verursachen. Daher sollte ein Schädlingsbefall immer ernst genommen werden.

Die erste Maßnahme bei einem Befall

Als Erstes ist wichtig zu verstehen: Ab wann von einem Befall gesprochen werden kann, ist tatsächlich nicht eindeutig festzulegen. Einzelne Ameisen, Silberfischchen oder gar eine einzelne Maus gelten in der Regel (und laut diversen Gerichtsurteilen aus der Vergangenheit) noch nicht als Befall und müssen demnach nicht vom Vermieter beseitigt werden. Beeinträchtigen die Schädlinge allerdings die Wohnqualität, stellen eine gesundheitliche Gefahr dar oder richten Schäden an, so kann man in der Regel von einem Befall sprechen.

In einem solchen Fall gilt: Stellen Sie einen Befall fest, sollten Sie sofort Ihren Vermieter informieren. Verschweigen Sie als Mieter den Befall oder melden ihn nicht rechtzeitig, riskieren Sie eine Mitverantwortung für Folgeschäden. Hilfreich ist beispielsweise auch immer eine Fotodokumentation.

Nachdem Sie den Befall gemeldet haben, sollten Sie die Situation außerdem weiter beobachten und bei Veränderungen (z. B. Verschlimmerung) diese dem Vermieter zutragen.

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Wer zahlt die Schädlingsbekämpfung: Mieter oder Vermieter?

Grundsatz: Schädlingsbekämpfung ist Vermietersache

Gemäß § 535 BGB ist Schädlingsbekämpfung in der Regel Aufgabe des Vermieters. Denn der Vermieter hat die Pflicht, die Mietsache in einem geeigneten Zustand zur Verfügung zu stellen – dazu gehört auch eine schädlingsfreie Wohnung. Klauseln im Mietvertrag, die festlegen, dass der Mieter generell für die Schädlingsbekämpfung aufkommen muss, sind unwirksam.

Voraussetzung ist jedoch, dass der Mieter hat den Befall nicht selbst verschuldet hat, z. B. durch mangelnde Hygiene oder das Offenlassen von Essensresten. Darüber sprechen wir im folgenden Punkt.

Wichtiges Urteil:

  • Landgericht München (Az.: I 20 S 19147/00): Die Kosten einer einmaligen Ungezieferbekämpfung muss der Vermieter tragen, außer der Mieter hat den Befall verursacht.

Sonderfall: Mieter verursacht den Befall

Hat der Mieter z. B. durch unsachgemäße Lagerung von Lebensmitteln, unzureichende Reinigung oder Haustierhaltung die Schädlinge angelockt, kann der Vermieter den Mieter zur Kostenübernahme verpflichten. Die Beweislast dafür liegt allerdings beim Vermieter. Das bedeutet, dass der Vermieter nachweisen muss, dass der Mieter den Befall durch sein Verhalten verschuldet hat.

Wichtiges Urteil:

  • Landgericht Hamburg (Az.: 307 S 17/00): Kann der Vermieter belegen, dass keine baulichen Mängel vorliegen, muss der Mieter beweisen, dass ihn keine Schuld trifft.

Sonderfall: Es besteht akute Gefahr oder der Vermieter handelt nicht

Wenn der Vermieter nicht erreichbar ist oder auf eine schriftliche Aufforderung nicht reagiert, darf der Mieter selbst einen Kammerjäger beauftragen – die Kosten können dann zurückgefordert werden. Wichtig hierbei ist die Mängelanzeige und ggf. Fristsetzung. Auch, wenn akute Gefahr besteht, muss der Mieter den Vermieter informieren. Tut er dies nicht, kann er die Kosten für die Schädlingsbekämpfung vom Vermieter unter Umständen nicht zurückfordern.

Wichtiges Urteil:

  • Amtsgericht Bremen (Az.: 25 C 0118/01): Der Vermieter muss für die Kosten aufkommen, wenn er trotz Fristsetzung untätig bleibt.

Prophylaxe vs. Akutmaßnahmen

  • Prophylaktische Maßnahmen (z. B. das regelmäßige Auslegen von Rattenködern) dürfen über die Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden.
  • Kosten für akute Bekämpfungen bei Befall dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden, sondern sind als Instandhaltungsmaßnahmen vom Vermieter zu tragen.

Wichtiges Urteil:

  • Amtsgericht Hamburg (Az.: 45 C 35/01): Einmalige Bekämpfungskosten dürfen vom Vermieter nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.

Mieter-Rechte bei Schädlingsbefäll

Bei erheblichem Schädlingsbefall ist die Wohnqualität eingeschränkt – Mieter haben dann Rechte. Wichtig ist immer eine Rechtsberatung, bevor diese Rechte in Anspruch genommen werden.

  • Mietminderung (§ 536 Abs. 1 BGB): Bei nicht nutzbaren Räumen oder gesundheitlicher Gefährdung
  • Zurückbehaltungsanspruch (§ 320 Abs. 1 BGB): Die Miete kann teilweise oder vollständig einbehalten werden, bis der Mangel beseitigt ist
  • Fristlose Kündigung (§ 543 BGB): Bei massivem und langanhaltendem Befall (z. B. Mäuse in mehreren Räumen über Wochen) oder bei hohen gesundheitlichen Risiken.
  • Ersatzunterkunft (§ 574 Abs. 2 BGB): bei der Anwendung toxischen Mitteln oder Unbewohnbarkeit durch Schädlingsbekämpfung muss vom Vermieter eine Ersatzunterkunft gestellt werden
  • Ersatzvornahme (§ 536a Abs. 2 BGB): Mieter können die Schädlingsbekämpfung selbst beauftragen und anschließend dem Vermieter in Rechnung stellen bzw. den Rechnungsbetrag von der Miete abziehen. Dies ist in Fällen akuter Gefahr möglich oder wenn der Vermieter trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht handelt.

Wichtige Urteile:

  • Amtsgericht Brandenburg (Az.: 32 C 520/00): Mäuse über Monate hinweg, fristlose Kündigung des Mieters zulässig
  • Amtgericht Aachen (Az.: 80 C 569/97): Schadenersatz und Mietaussetzung wegen starkem Schädlingsbefall
  • Amtgericht Rendsburg (Az.: 3 C 551/87): 10 % Mietminderung bei täglichem Fang von 15 Mäusen in ländlicher Gegend

Mieter-Pflichten bei Schädlinsgbefall

Obwohl es viele Rechtsprechungen zum Thema Schädlingsbekämpfung im Fall von Mietobjekten und den Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern gibt, ist wenig in Stein gemeißelt. Nur weil ein Gericht auf eine gewisse Weise geurteilt hat, ist es leider oft keine Sicherheit, dass das nächste Gericht gleich unterteilt. Gerade wenn du Ursache des Befalls nicht klar ist, geht die Rechtsprechung auch stark auseinander und ist sehr Fall-abhängig. Daher sollten Betroffene immer rechtliche Beratung suchen.

Neben den Rechten haben Mieter außerdem auch Pflichten. Die Einhaltung dieser Pflichten ist enorm wichtig, da Mieter sonst ihre Ansprüche ggf. nicht geltend machen können oder sogar Schadensersatzforderungen von Seiten des Vermieters entstehen können.

  • Anzeigepflicht: Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter Schäden und Mängel an der Mietsache unverzüglich zu melden.
  • Obhutspflicht: Der Mieter muss die Mietsache sorgfältig zu behandeln. Dazu zählt auch, die Wohnräume mindestens so sauber halten, dass keine Gefahr eines Schädlingsbefalls besteht.
  • Duldungspflicht: Im Fall eines Schädlingsbefalls muss der Mieter Zugang zu den relevanten Räumen gewährleisten. Tut er dies nicht, kann der Vermieter unter Umständen fristlos kündigen.

Wichtiges Urteil:

  • Amtsgericht München (Az.: 420 C 3852/22): Fristlose Mietvertragskündigung bei Verweigerung von Schädlingsbekämpfung

Fazit: Klarheit schaffen und schnell handeln

Bei einem Schädlingsbefall ist es wichtig, schnell und korrekt zu reagieren. Unsere Empfehlungen noch einmal zusammengefasst sind daher:

  • Befall sofort dokumentieren
  • Vermieter informieren (schriftlich)
  • Rechtliche Beratung suchen, beispielsweise bei einem Mieterschutz-Verband suchen – vor allem, falls der Vermieter nicht reagiert
  • Keine Selbstversuche mit Giftstoffen
  • Rechtliche Schritte (z. B. Mietminderung) erst nach rechtlicher Beratung einleiten

Weitere Fragen und Antworten

Wer zahlt den Kammerjäger bei Ratten im Garten?

Bei Ratten im Garten ist in der Regel der Vermieter verantwortlich. Es gibt jedoch Ausnahmen – zum Beispiel, wenn du Ratten durch Vogelfutter oder unsachgemäße Entsorgung von Müll ganz oder zumindest teilweise verantwortlich sind. Dies muss der Vermieter allerdings nachweisen. Gibt es dauerhaft Ratten im Garten und die Bekämpfung bzw. Überwachung erfolgt über das ganze Jahr, so kann der Vermieter die Kosten auf die Mieter umlegen.

Wer zahlt den Kammerjäger bei Bettwanzen?

Im Fall von Bettwanzen ist die Rechtsprechung, ob Mieter oder Vermieter die Kosten für die Schädlingsbekämpfung tragen muss, tatsächlich nicht eindeutig. Einige Gerichte sehen die Verantwortung beim Mieter, da er den Schädlingsbefall zu verantworten hat (z. B. Amtsgericht Neukölln, Az.: 16 C 395/16). Andere Gerichte haben jedoch befunden, dass der Mieter den Bettwanzenbefall zwar zu verantworten hat, jedoch nicht die Kosten dafür tragen muss, da er die Mietsache vertragsgemäß genutzt hat und nicht schuldhaft gehandelt hat (z. B. Amtsgericht Stuttgart, Az.: 35 C 5509/19 und Amtsgericht Frankfurt, Az.: 33 C 1888/21)

Wer zahlt Kammerjäger bei Wespen?

Die Kosten für eine Wespennestentfernung trägt generell der Vermieter. Da es hier eigentlich keine Faktoren gibt, wie der Mieter die Ansiedlung eines Wespenvolks zu verantworten hat, ist die Lage in diesem Fall recht klar.

Sophie Scharrer

Schädlingsexpertin bei SchädlingsHero

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